Freiberufler und Einzelunternehmer in Spanien

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Als selbstständig gelten in Spanien grundsätzlich alle nicht angestellt arbeitenden Personen, die persönlich und gewöhnlich durch Nutzung eigener Produktionsmittel und unter Eigenorganisation eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für EU-Bürger gelten hierbei die gleichen Rechte und Pflichten wie für Spanier.

Im Gegensatz zu einer Gesellschaft besteht beim Einzelunternehmer bzw. Selbstständigen keine Trennung zwischen den verschiedenen Vermögen, womit dieser folglich mit seinem gesamten Privatvermögen für seine Tätigkeit haftet. Vorteile bestehen dennoch vor allem in dem wesentlich geringeren Verwaltungsaufwand und der vereinfachten Buchführung.

 

Freiberufler oder Einzelunternehmer?

Ähnlich wie in anderen EU-Staaten wie z. B. in Deutschland, kann hinsichtlich der Selbstständigkeit zwischen Freiberufler (actividad profesional) und Einzelunternehmer (actividad mercantil) unterschieden werden, wobei diese Unterscheidung in Spanien bis zu einem bestimmten Jahresumsatz lediglich geringfügige Unterschiede hinsichtlich Steuern und Buchführung darstellt.

Freiberufler setzen in den meisten Fällen eine spezielle Fachausbildung und Eigenarbeit voraus, wohingegen Einzelunternehmern ursprünglich der Handel und der produktive Sektor zugesprochen wurde. Typische Freiberufler sind z. B. selbstständige Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Lehrer, Übersetzter, Architekten, usw. Neben den Freiberuflern und den Einzelunternehmer besteht in Spanien sogar noch eine dritte Kategorie: die Künstler.

Eine genaue Einstufung erfolgt, über die vom Finanzamt veröffentlichten Tabellen hinsichtlich der Klassifizierung der Gewerbesteuer, wobei genau von dieser Steuer sowohl Freiberufler als auch Einzelunternehmer befreit sind. Ist Ihre Tätigkeit in der Tabelle IAE unter der „Sección“ eins zu finden handelt es sich um ein Einzelunternehmen, „Sección“ zwei um Freiberufler und bei der „Sección“ drei um Künstler. Die Tabelle ist auf der Internetseite des Finanzamtes zu finden [Tabelle IAE], wobei auch Freiberufler als Einzelunternehmer gelten, wenn sie über ein Geschäftslokal oder Büro und Angestellte verfügen. Die wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der Buchführung finden Sie in unserem nächsten Artikel "Die Buchführung der Selbstständigen".

 

Methode zur Berechnung der Erträge der Erwerbstätigkeit

Im Gegensatz zur eher zweitrangigen Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Einzelunternehmern ist die Wahl der Methode zur Berechnung der Erträge der Erwerbstätigkeit sowohl für die Steuerberechnung als auch für weitere Pflichten wie Buchführung und Handelsregistereintragung entscheidend. Damit in Spanien die vereinfachte Buchführung genutzt werden kann und es nicht notwendig wird die Selbstständigkeit in das Handelsregister einzutragen oder die Buchführung zu legalisieren, ist somit die Methode zur Berechnung der Erträge entscheidend, nicht aber die Unterscheidung in Freiberufler oder Einzelunternehmer. 

 

 
 

Grundsätzlich wird zwischen zwei Methoden unterschieden, die umsatzbezogene Berechnung (estimación directa) und sachbezogene Berechnung (estimación obejtiva), wobei die Erste wiederum in die normale und die vereinfachte Methode zu untergliedern ist.

 

A) Die umsatzbezogene Berechnungsmethode

Die umsatzbezogene Berechnungsmethode oder „estimación directa" gilt für alle Selbstständigen, es sei denn, ihre Aktivität lässt die sachbezogene Berechnungsmethode (estimación objetiva) zu. Da diese jedoch wie im Folgenden beschreiben nur in konkreten Fällen möglich ist, gilt die "estimación directa" als Standard-Berechnungsmethode und die Mehrheit der spanischen Selbstständigen berechnen so ihre Steuern.

a) Die vereinfachte umsatzbezogene Berechnungsmethode

Alle Selbstständigen deren Jahresumsatz (importe neto de la cifra de negocio) aus allen wirtschaftlichen Aktivitäten im letzten Steuerjahr unter 600.000 € lag, nutzten automatisch diese vereinfachte Berechnungsmethode. Wie die Bezeichnung bereits andeutet, handelt es sich um eine vereinfachte Form der Steuerermittlung, welche außerdem die Befreiung von der Einschreibung in das Handelsregister mit sich zieht.
Da im ersten Jahr der Jahresumsatz des letzten Steuerjahrs null ist, wird diese Berechnungsmethode grundsätzlich automatisch an alle neuen Selbstständigen angewandt, die nicht ausdrücklich ihren Umsatz durch die sachbezogene Berechnungsmethode berechnen können.

b) Die normale umsatzbezogene Berechnungsmethode

Übersteigt der Jahresumsatz im letzten Steuerjahr 600.000 €, ist automatisch die normale umsatzbezogene Berechnungsmethode anzuwenden. In diesem Fall ist es entscheidend ob es sich bei der Aktivität um einen Freiberufler (actividad profesional) oder ein Einzelunternehmen (actividad mercantil) handelt, da die Letzteren Ihre Buchführung in diesem Fall nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches zu führen haben und diese jährlich vom Handelsregister legalisieren lassen müssen. 

 

B) Die sachbezogene Berechnungsmethode

Die zweite Möglichkeit zur Berechnung der Erträge und somit der Steuer besteht in der sachbezogenen Berechnungsmethode (estimación objetiva). Diese Methode kann nur dann angewandt werden, wenn die Aktivität ausdrücklich in der jährlich aktualisierten Ministerverordnung (Orden Ministerial) erfasst ist und nicht ausdrücklich oder durch Abgabe der vierteljährigen Steuererklärung auf diese Methode verzichtet wurde.

Typische Aktivitäten, die diese Methode zulassen, sind unter anderen Landwirtschaft, Viehzucht, bestimmte Restaurants, Bars, Bäcker, Kaffees, Pensionen, Hotels, Schuster, Kioske, Taxis, Warentransport, Fahrschulen, Friseure usw.

Wird sich für diese Methode entschieden, wird der Ertrag und somit die Steuer nicht nach den tatsächlichen Ein- und Ausgaben berechnet, sondern durch eine über verschiedene Tabellen geregelte Schätzung die auf Werten wie z.B. Größe des Lokales, Länge der Bar, Stromverbrauch, Beschäftigte usw. beruht errechnet.

 

 

 

Zusammenfassung:

Um die Verpflichtungen Hinsicht Buchführung und Steuern erfüllen zu können, ist es wichtig bereits vor Beginn der Tätigkeit  zu ermitteln, welche Berechnungsmethode auf Ihre Aktivität anwendbar wäre.

Ist eine der Fragen mit nein zu beantworten, wird jeweils die folgende Modalität angewandt:

 

 
 

 

Estimación objetiva

 

ü  Die Aktivität ist in der OM erfasst.

ü  Der Umsatz im Vorjahr liegt unter 600.000 €. 

ü  Es wurde nicht auf diese Modalität verzichtet

JA

JA

JA

NEIN

NEIN

NEIN

 

Estimación directa simplificada

 

 

ü Der Umsatz im Vorjahr liegt unter 600.000 €.

ü  Es wurde nicht auf diese Modalität verzichtet.

 

JA

JA

 

NEIN

NEIN

 

 

Estimación directa normal

 

 

Buchführung und Steuererklärungen

In den folgenden Artikeln dieser Serie erfahren Sie mehr hinsichtlich der mit der Selbstständigkeit verbundenen Pflichten in Bezug auf Buchführung und Abgabe der Steuererklärungen, wobei es hier wichtig ist, die Berechnungsmethode (estimación directa normal o simplificada / estimación objetiva) zu kennen. Folgen Sie uns auf Facebook und erfahren Sie mehr in unseren folgenden Artikeln. 

 

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Freiberufler und Einzelunternehmer in Spanien

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Selbstständigkeit in Spanien: Absetzbare Werbungskosten

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Damit in Spanien Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, sind diese grundsätzlich durch eine entsprechende Rechnung (Factura) zu rechtfertigen. Im Gegensatz zu anderen Ländern wie z. B. Deutschland, existieren in Spanien keine automatisch anwendbaren Pauschalen und die Rechtfertigung der Ausgaben über Quittungen (Recibos) ist stark begrenzt.

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