Die Wegzugsbesteuerung ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Steuerrechts. Sie betrifft der Personen, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen und dabei bestimmte Kapitalbeteiligungen halten. Sie ist im § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) und § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und dient dazu, den Wertzuwachs dieser Beteiligungen, auch bekannt als "stille Reserven", zu besteuern. Seit dem 1. Januar 2025 greift auch der neue § 19 Abs. 3 des Investmentsteuergesetzes (InvStG), der die Wegzugsbesteuerung auf bestimmte Investmentfondsanteile erweitert.
Der Verkauf von Immobilien und Grundstücken kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben, die je nach Land unterschiedlich ausfallen. Während in Spanien grundsätzlich eine Besteuerung des Veräußerungsgewinns erfolgt, gibt es in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen. Eine sorgfältige Planung des Verkaufszeitpunkts kann daher erhebliche steuerliche Vorteile bringen.
Ob und wie viel Vermögensteuer anfällt, hängt in Spanien von der Region ab. Als Reaktion auf die Abschaffung der Vermögensteuer verschiedener spanischer Regionen hat der Staat eine neue "Solidaritätssteuer" eingeführt, die immer dann gilt, wenn keine Vermögensteuer zu zahlen ist und wenn das Vermögen über 3.000.000 Euro (3.700.000 Euro mit Freibetrag) liegt. Die Vermögensteuer greift jedoch in einigen Regionen schon ab 500.000 Euro.
In Spanien wird grundsätzlich zwischen Verspätungszuschlägen (Recargos) und Bußgeldern (Multas) unterschieden. Bei den ersten ist es besonders wichtig herauszustellen, dass diese nicht wie in anderen Ländern nicht in ein schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten des Steuerzahlers begründet sind und einzig und allein auf die verspätete Zahlung zurückzuführen sind.
Wer als Rentner seinen Wohnsitz nach Spanien verlegen möchte, kann seine Rente grundsätzlich sowohl auf einem deutschen als auch auf einem spanischen Konto erhalten. Wo Sie ihre Rente zu versteuern haben, hängt davon ab wann Sie in Rente gegangen sind, bzw. wann Sie in Rente gehen werden. Unter Umständen ist sowohl in Deutschland als auch in Spanien eine Steuererklärung abzugeben.
Durch Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung besteht die Möglichkeit auf Erhalt einer Steuerrückzahlung, die ohne Steuererklärung vom Finanzamt einbehalten wird. Abhängig beschäftigte Personen sind in Spanien von der Steuererklärungspflicht befreit, wenn ihr Jahreseinkommen ausschließlich aus Arbeitseinkünften besteht und diese unter 22.000 € liegen.
Nicht in Spanien ansässige Personen haben Ihr Welteinkommen grundsätzlich in dem Staat ihres Wohnsitzes zu versteuern und zahlen in Spanien lediglich Steuern in Bezug auf dort befindende Vermögensgegenstände. Hierbei spielt besonders der Immobilienbesitz eine große Rolle, da dieser sowohl die Einkommensteuer als auch die Immobiliensteuer betrifft.
In Spanien ansässige Personen (Residentes) haben seit 2012 über ihr im Ausland befindliches Vermögen zu informieren. Die Informationspflicht ist durch die Abgabe einer von der Steuererklärung getrennten Eigentumserklärung zu erfüllen und kann bei Nichtabgabe und Überschreitung der gesetzlichen Freigrenzen zu außergewöhnlich hohen Geldbußen führen.
Um die spanische Einkommensteuer verstehen zu können, ist es besonders wichtig, die Begriffe mittlerer Steuersatz, Grenzsteuersatz und Spitzensteuersatz abgrenzen zu können. In Spanien gibt es im Gegensatz zu anderen Ländern keine Steuerklassen und somit keine direkte Einbeziehung persönlicher Umstände hinsichtlich der Berechnung des Steuersatzes. Dieser wird somit rein progressiv nach einem Stufensystem berechnet.
Mit dem “Framework for the Automatic Exchange of Readily Available Information on Immovable Property“ (IPI MCAA) sollen Steuerverwaltungen automatisch Informationen über grenzüberschreitend gehaltene Immobilien austauschen – einschließlich Eigentumsverhältnissen, Transaktionen und laufender Einkünfte.
Der Immobilienbesitz von No- Residentes, wird in Spanien sowohl über die Immobiliensteuer (IBI), als auch über die Einkommensteuer von Nicht- Residenten versteuert. Liegt Ihr Steuerwohnsitz außerhalb Spaniens, sind Einkünfte aus Vermietung sowie die sogenannte Einkommenszurechnung (imputación de rentas inmobiliarias) in der Einkommensteuer von Nicht- Residenten zu versteuern.
Die in Spanien als "Plan de pensiones" bezeichnete private Altersvorsorge, ermöglicht es die Besteuerung von Beiträgen und Gewinnen auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern und somit das zu versteuernde Einkommen bis zu 8.000 Euro im Jahr zu verringern. Die Vor- und Nachteile gegenüber den Lebensversicherungen und Investmentfonds zu kennen ist bei der Wahl oft entscheidend.
Auswandern nach Spanien kann für viele Arbeitnehmer oder Geschäftsführer zum Steuervorteil werden, da Arbeitnehmer die nach Spanien ziehen um dort zu arbeiten, ihre Arbeitseinkünfte 5 Jahre lang als „Non-Resident" zum festen Steuersatz von 24% besteuern können.
Spanien fördert Investitionen in die Energieeffizienz von Wohngebäuden durch attraktive steuerliche Abzugsmöglichkeiten in der Einkommensteuer (IRPF). Eine besonders relevante Regelung betrifft energetische Sanierungsmaßnahmen wie z.B. die Installation von Solarmodulen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die aktuellen steuerlichen Voraussetzungen, Fristen und Abzugsmöglichkeiten.
Seit dem Steuerjahr 2024 hat Spanien eine wichtige Änderung im Steuerrecht eingeführt, die Spenden an gemeinnützige Organisationen steuerlich deutlich attraktiver macht, insbesondere für Kapitalgesellschaften. Kernpunkt der Neuregelung: Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können Spenden direkt von der Steuerschuld („deducción en cuota“) abziehen – also nicht nur als Aufwand in der Bemessungsgrundlage berücksichtigen. Ziel der Reform ist es, privates und unternehmerisches Engagement stärker zu fördern. Die Änderungen beruhen auf der Reform des Leys 49/2002, die durch das Real Decreto-ley 6/2023 zum 1. Januar 2024 in Kraft trat.
Viele Auswanderer nach Spanien verfügen weiterhin über Bankkonten, Aktiendepots oder Brokerkonten in Deutschland. Was auf den ersten Blick unproblematisch erscheint, führt in der Praxis häufig zu einem erheblichen steuerlichen Fehler: Deutsche Banken behalten weiterhin Kapitalertragsteuer ein, obwohl diese bei Wohnsitz in Spanien im Ausland nicht geschuldet wird.
Immer mehr Unternehmen agieren international und entsenden Mitarbeitende vorübergehend ins Ausland. Um eine doppelte Besteuerung in solchen Fällen zu vermeiden, sieht das spanische Einkommensteuergesetz (IRPF) in Artikel 7P eine besondere Regelung vor. Diese ermöglicht es, bestimmte Auslandseinkünfte steuerfrei zu beziehen – vorausgesetzt, es werden die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt.
Die internationale Steuerfestsetzung bezieht sich auf die Maßnahmen und Verfahren, die von Staaten ergriffen werden, um die Besteuerung internationaler Transaktionen zu regeln und Steuergerechtigkeit zu gewährleisten. In Spanien, wie auch in anderen Ländern, basiert die Festsetzung auf internationalen Abkommen, EU-Richtlinien und nationalen Gesetzen.
Besonders nach der Einführung des Modelo 721 stellt sich für viele in Spanien ansässige Steuerzahler die Frage, wie die Gewinne und Verluste aus einem An- und Verkauf von virtuellen Währungen in der Einkommensteuererklärung zu versteuern sind.
Gerade Rentner, die in Spanien wohnen oder nach Spanien gezogen sind, werden vermehrt vom zuständigen Finanzamt Neubrandenburg angeschrieben und über die Möglichkeit der „Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig“ aufmerksam gemacht. Da diese Schreiben leider oft „missverstanden“ werden, wird im Folgenden kurz auf die Auswirkungen der „Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig“ und die damit verbundenen Risiken eingegangen.
Besonders in wirtschaftlich turbulenten Zeiten, in denen die Umsiedlung ins Ausland als Strategie zur Steueroptimierung genutzt wird, bleibt die Frage: Wie schützt sich ein Land vor der Abwanderung steuerlicher Potenziale und in wie weit sind diese Mechanismen legal? Die Wegzugsbesteuerung, auch bekannt als "exit tax", wurde in Spanien durch das Gesetz 26/2014 vom 27. November 2014 im Rahmen der Reform der Einkommensteuer im Artikel 95 (LIRPF) eingeführt und zielt darauf ab, Steuerhinterziehung durch Wohnsitzverlagerungen zu verhindern.
In unserer Kanzlei begleiten wir regelmäßig Mandanten, die ihren Wohnsitz von Deutschland nach Spanien verlegen. In solchen Fällen stellt sich häufig die Frage: Welcher Staat darf im Jahr des Umzugs das Welteinkommen besteuern – Deutschland oder Spanien?
Um die mit der Anonymität der Kryptowährungen verbundenen Probleme zu vermeiden, hat Spanien Maßnahmen zur Steuerkontrolle von virtuellen Währungen ergriffen. Mit der Pflicht im Ausland verwaltete Kryptowährungen über das Modelos 721 zu melden, wurde im Jahr 2023 ein weiterer Schritt in diese Richtung unternommen.
Der Wohnsitz ist grundsätzlich mit dem Begriff "Residencia" gleichzustellen. Haben Sie Ihren Wohnsitz in Spanien, gelten Sie verwaltungstechnisch und steuerrechtlich grundsätzlich als ansässig bzw. als "Residente". Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Ihr Feriendomizil nicht ungewollt zum steuerrechtlichen Hauptwohnsitz wird, denn für unbewusst Voll-Steuerpflichtige, wird der vermeintliche "Zweitwohnsitz" schnell zur Steuerfalle.

