Wer in Spanien selbstständig tätig und im Régimen Especial de Trabajadores Autónomos (RETA) versichert ist, kann im Krankheitsfall grundsätzlich Anspruch auf eine Leistung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (incapacidad temporal) haben.
Ist die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. Mutua colaboradora con la Seguridad Social die Ibermutua, sind nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit verschiedene Schritte zu beachten. Im Folgenden geben wir einen Überblick über das Verfahren bei einer gewöhnlichen Erkrankung.
1. Krankschreibung durch den Arzt
Die Krankschreibung (baja médica) erfolgt grundsätzlich über den öffentlichen spanischen Gesundheitsdienst (Centro de Salud). In der Praxis ist hierfür regelmäßig der Hausarzt im zuständigen Centro de Salud Ansprechpartner.
Die ärztliche Beurteilung bildet die Grundlage für die Feststellung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. In der Krankmeldung könnten auch auf Nebenwirkungen und Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit eingegangen werden.
2. Antrag auf direkte Auszahlung der Krankenzahlung bei Ibermutua
Mit der Krankschreibung allein ist das Verfahren für Selbstständige noch nicht abgeschlossen. Nach Ausstellung der Krankschreibung muss bei Ibermutua die direkte Auszahlung der Leistung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (pago directo de la prestación por incapacidad temporal) beantragt werden.
Der Antrag kann über das Online-Portal Ibermutua Digital Personas gestellt werden:
Die Registrierung im Portal kann grundsätzlich mit oder auch ohne digitales Zertifikat vorgenommen werden.
Der Antrag kann online über das Portal Ibermutua Digital Personas gestellt werden. Dort ist der Bereich für Leistungen beziehungsweise für die direkte Auszahlung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit auszuwählen.
Üblicherweise werden folgende Unterlagen benötigt:
-DNI oder NIE
-Sozialversicherungsnummer
-Angaben zur Krankschreibung
-Bankverbindung
-Nachweis über die Kontoinhaberschaft
-Antrag auf direkte Auszahlung
-Erklärung über die Situation der selbstständigen Tätigkeit
-Medizinische Unterlagen, sofern Ibermutua diese anfordert
Diese Erklärung ist grundsätzlich innerhalb von 15 Tagen nach Beginn der Krankschreibung bei Ibermutua einzureichen.
Wann besteht Anspruch auf Krankengeld?
Bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer gewöhnlichen Erkrankung (enfermedad común) gelten grundsätzlich bestimmte Voraussetzungen.
Dazu gehören insbesondere eine bestehende Anmeldung im RETA sowie die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Bei einer gewöhnlichen Erkrankung ist grundsätzlich eine Mindestbeitragszeit von 180 Tagen innerhalb der fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich.
Wie hoch ist die Leistung?
Bei gewöhnlicher Erkrankung wird die Leistung grundsätzlich wie folgt berechnet:
-Vom 1. bis zum 3. Krankheitstag: keine Zahlung
-Vom 4. bis zum 20. Krankheitstag: 60 % der täglichen Berechnungsgrundlage
-Ab dem 21. Krankheitstag: 75 % der täglichen Berechnungsgrundlage
Die tägliche Berechnungsgrundlage ergibt sich grundsätzlich aus der Beitragsgrundlage des Vormonats, geteilt durch 30.
Was passiert mit den RETA-Beiträgen während der Krankschreibung?
Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass die Beitragspflicht im RETA endet.
Während der ersten 60 Tage der Arbeitsunfähigkeit sind die entsprechenden Beiträge grundsätzlich weiterhin zu entrichten. Ab dem 61. Tag übernimmt die Mutua grundsätzlich die Beitragszahlung. Sie bleiben dabei weiterhin im RETA angemeldet.
Ärztliche Kontrollen
Während der Arbeitsunfähigkeit können sowohl Ibermutua als auch das Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) Kontroll- oder Untersuchungstermine anordnen.
Diese Termine sollten unbedingt wahrgenommen werden.
Kann ein Termin aus einem berechtigten Grund nicht wahrgenommen werden, sollte die zuständige Stelle möglichst unverzüglich informiert und der entsprechende Nachweis vorgelegt werden.
Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann Auswirkungen auf die laufende Leistung haben und unter Umständen zu deren Aussetzung oder Beendigung führen.
Wie lange kann die Arbeitsunfähigkeit dauern?
Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit kann grundsätzlich bis zu 365 Tage dauern.
Ist nach Ablauf dieses Zeitraums eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit absehbar, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Verlängerung um bis zu weitere 180 Tage erfolgen.
Nach Erreichen der maßgeblichen Dauer liegt die weitere Entscheidung grundsätzlich beim INSS. Je nach Situation kann es beispielsweise um die Verängerung der Arbeitsunfähigkeit, die Beendigung der Krankschreibung (alta médica) oder die Prüfung einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente) gehen.
Muss die selbstständige Tätigkeit beim Finanzamt oder im RETA abgemeldet werden?
Eine häufige Frage ist, ob sich ein Selbstständiger aufgrund einer längeren Krankschreibung beim spanischen Finanzamt (Agencia Tributaria) oder aus dem RETA abmelden muss.
Eine Krankschreibung führt nicht automatisch zu einer Abmeldung beim Finanzamt oder im RETA.
Die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und die Beendigung der selbstständigen Tätigkeit sind unterschiedliche Verfahren. In der Erklärung gegenüber Ibermutua wird lediglich angegeben, wie die Tätigkeit während der Krankschreibung organisiert wird.
Fazit
Auch Selbstständige sind in Spanien im Krankheitsfall sozial abgesichert. Das Verfahren unterscheidet sich jedoch in einigen Punkten von dem eines Arbeitnehmers.
Für RETA-Versicherte mit Ibermutua als zuständiger Mutua sind insbesondere die ärztliche Krankschreibung, die rechtzeitige Beantragung der direkten Leistung, die erforderlichen Erklärungen zur selbstständigen Tätigkeit sowie die Einhaltung möglicher Kontrolltermine von Bedeutung.
Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer konkreten Situation. Bei Interesse oder konkreten Fragen zum Thema stehen wir Ihnen gern per Mail oder telefonisch in deutscher Sprache zur Verfügung.
Autor:
Rike Füllgraf
Steuerberaterin
info@sspartners.es
Tel: (+34) 951 12 13 06
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