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Non-Residents
Alle wichtigen Steuern für nicht Ansässige.

 

Auch als nicht Ansässige (non Residents) haben Sie in Spanien unter bestimmten Umständen eine Quellsteuer zu zahlen. Diese Fällt grundsätzlich im Zusammenhang mit Immobilien, Vermögen oder Arbeit in Spanien an. In der Praxis lassen sich die folgenden Steuern herausstellen: 

  • Selbstnutzung von Immobilien in Spanien.
  • Vermietung von Immobilien in Spanien.
  • Veräußerung von Vermögen in Spanien.
  • Erbe von Vermögen in Spanien. 
  • Kapitalerträge aus Spanien. 
  • Steuer auf Vermögen in Spanien. 

Als spanische Steuerberater übernehmen wir nicht nur für Sie das Einreichen der Steuererklärungen, sondern vertreten Sie über unsere Kanzlei auch als bestellte Steuerberater vor dem Finanzamt. Über die Bestellung erhalten wir alle relevanten Benachrichtigungen direkt elektronisch an unsere Kanzlei und können Sie in allen Anliegen direkt vertreten. 

In diesem Abschnitt finden Sie detaillierte Informationen zu den verschiedenen Steuern (Modelos), unsere Dienstleistungsverträge sowie Information zur Ermittlung ob Sie Ihren Steuerwohnsitz in Spanien haben. 

 

1. Steuer auf Einkünfte oder Nutzung von Immobilien in Spanien (Modelo 210)

Nutzen Sie Ihre spanische Immobilie ausschließlich zur Eigennutzung und stellt diese nicht Ihren Hauptwohnsitz da, haben Sie diese in Ihrer jährlichen "Steuererklärung über Einkünfte von Nicht- Steueransässigen" (IRNR) als fiktives Einkommen zu versteuern. Je nach Eigennutzung und Vermietung können sich hier folgende Fälle ergeben:

Fall 1: Die ausschließliche Selbstnutzung der Immobilie als Feriendomizil.

Dieses fiktive Einkommen beträgt je nach Aktualisierung des Wertes, ein oder zwei Prozent des Katasterwertes. Diese ein bis zwei Prozent des Katasterwert stellen dann eine Art fiktives Einkommen dar, welches als Einkommen aus Immobilien zu 19% versteuert wird (Ansässige in der EU, Island, Norwegen und Liechtenstein). Ansässige in anderen Ländern wie z. B. der Schweiz haben 24 % zu zahlen. Das entsprechende Modelo 210 kann innerhalb des Folgejahres eingereicht werden.

Fall 2: Die ausschließliche Vermietung der Immobilie.

Vermieten Sie Ihre Immobilie durchgehend an Langzeitmieter (Verträge von mindestens einem Jahr Mietdauer) ist im Januar des Folgejahres eine Einnahmenüberschussrechnung zu erstellen und der Gewinn über das Einreichen des Modelo 210 ebenfalls zu 19% bzw. 24% zu besteuern.  Ähnlich wie in anderen Ländern auch können hier bei Ansässigen in der EU, Island, Norwegen oder Liechtenstein alle Werbungkosten und Aufwendungen, Abschreibungen, Finanzierungskosten usw. abgesetzt werden. Für Ansässige in anderen Ländern sind die Einnahmen pauschal zu 24% zu besteuern. 

Fall 3: Die Teilvermietung (touristische und Saisonvermietung)

Vermieten Sie Ihre Immobilie lediglich einen Teil des Jahres, steht diese entweder den Rest des Jahres leer, oder Sie nutzen sie zur Eigennutzung. In beiden Fällen ist diese Zeit als Eigennutzung zu buchen und entsprechend als fiktives Einkommen zu versteuern. Haben Sie die Immobilie einen Teil des Jahres vermietet, können Sie entsprechend dieses Anteiles der Werbungskosten von den Mieteinnahmen absetzen, wobei Sie für den restlichen Teil des Jahres die Selbstnutzung (imputación de renta) zahlen. In diesen Fall sind zwei Erklärungen einzureichen. Die erste nach Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung im Januar des Folgejahres und die zweite für die Selbstnutzung innerhalb des Folgejahres

 

Schlussfolgerung und Hinweise zur Besteuerung am Wohnsitz

Nicht in Spanien ansässige Personen die Immobilien in Spanien besitzen, haben somit grundsätzlich mindestens eine Steuererklärung im Jahr einzureichen (sowohl bei Eigennützung als auch bei Vermietung). Da auf den Erlös aus der Vermietung in Spanien 19% bzw. 24% Quellsteuer zu zahlen ist, kann diese Steuer im Normalfall gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen in Ihrer Steuererklärung am Wohnsitz angerechnet werden.

Diese Einkommenszurechnung beträgt grundsätzlich ein bis zwei Prozent des Katasterwertes, da der Immobilienbesitz in diesem Fall als Vermögenszuwachs gewertet wird. Diese ein bis zwei Prozent des Katasterwert stellen dann eine Art vermutetes Einkommen dar, welches als Vermögenszuwachs zu 19% versteuert wird.

 Vermieten Sie Ihre Immobilie lediglich einen Teil des Jahres, steht diese entweder den Rest des Jahres leer, oder Sie nutzen sie zur Eigennutzung. In beiden Fällen ist diese Zeit als Eigennutzung zu buchen und entsprechend als Vermögenszuwachs zu versteuern. Haben Sie die Immobilie die Hälfte des Jahres vermietet, können Sie entsprechend die Hälfte der Werbungskosten von den Mieteinnahmen absetzen, wobei Sie für die andere Hälfte des Jahres, 50% der Einkommenszurechnung (imputación de renta) zahlen. Es ist zu beachten, dass aufgrund der Vermietung und Verpachtung, in den meisten Fällen die vierteljährigen Erklärungen abgegeben werden müssen (trimestrales).

Wir geben hierbei nicht nur für Sie die entsprechenden Erklärungen ab, sondern übernehmen auf Wunsch auch sämtliche Korespondez mit dem Finanzamt und vertreten Sie in Spanien, damit Sie bei Abwesenheit keinerlei Benachrichtigungen versäumen.

 

Unsere Leistungen:
  1. Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung mit Grundlage in die von Ihnen erhaltenen Daten und Ausarbeitung der spanischen Steuererklärung von Nicht- Residenten (Modelo 210) hinsichtlich der Vermietung (alquiler).
  2. Abgabe des Modelo 210 zur Vermietung, auf Wunsch mit Einzug vom spanischen Konto des Mandanten oder über unser Treuhandkonto.
  3. Erstellung der Berechnung der Selbstnutzung mit Grundlage in die von Ihnen erhaltenen Daten und Ausarbeitung der spanischen Steuererklärung von Nicht- Residenten (Modelo 210) hinsichtlich der Selbstnutzung (imputación de renta).
  4. Ausarbeitung der spanischen Steuererklärung von Nicht- Residenten (Modelo 210) hinsichtlich der Selbstnutzung (imputación de renta).
  5. Vertretung vor dem spanischen Finanzamt für ein Jahr nach Abgabe der Erklärung und ab Mandatserteilung (Vollmacht per digitalem Zertifikat notwendig).
  6. Um den aktuellen Katasterwert zu kennen und somit die Abschreibungen berechnen zu können, benötigen wir von Ihnen ein digitales Zertifikat oder einen aktuellen Katasterauszug. Ist die Immobilie korrekt beim Katasteramt eingetragen, werden von Ihnen keine weiteren Dokumente benötigt.
  7. Zur Datenerfassung übersenden wir Ihnen im Dezember ein Dokument im Excelformat. Füllen Sie hier bitte die Daten zu Einnahmen (Vermietung), Mietdauer und Daten der Mieter, Werbungskosten usw. aus. Beachten Sie bitte, dass alle Werbungskosten im Fall einer Prüfung über vollständige Rechnungen (Facturas) zu belegen sind. Bei Fragen zu Absetzbarkeit können Sie uns vor Übersenden der Datenerfassung gern telefonisch erreichen. Um die Berechnung der Abschreibungen kümmern wir uns selbstverständlich automatisch.   
  8. Mit unserer Mail zur Datenerfassung erhalten Sie ebenfalls ein jährlich aktualisiertes Dossier auf Deutsch in dem alle wichtigen Informationen zu Dokumenten, Absetzbarkeit und Rechnungsbeispiele enthalten sind.

 

 

 

 

 

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